Zum 1. Januar 2022 traten neue steuerliche und weitere Regelungen in Kraft – davon profitieren viele. Für wen lohnt sich das und wie genau?

Dank eines höheren Grundfreibetrags bleibt mehr vom Einkommen. Andere Rabatte und Pauschalen werden verlängert oder erhöht. Steueränderungen – und wie Sie sie nutzen können im Überblick:

Der Grundfreibetrag wird erhöht: Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Im Jahr 2022 zahlen Unternehmer nur Einkommensteuer, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.984 Euro/19.968 Euro überschreitet. Im Jahr 2021 betrug der Grundfreibetrag noch 9.744 Euro/18.488 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.

Die kalte Progression wird weiter abgebaut: Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmer bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Steuerfreier Bonus kann weiter ausgezahlt werden: Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022.

Höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet: Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.

Anhebung des Mindestlohnes: Für die Zahlung des Mindestlohns müssen in Deutschland keine tarifvertraglichen Bestimmungen beachtet werden. Für die Anhebung hat der Gesetzgeber im kommenden Jahr zwei Termine gesetzt. Zum 1. Januar 2022 erfolgt eine Anhebung auf 9,82 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung hat der Gesetzgeber für den 1. Juli 2022 vorgesehen. Der Mindestlohn beträgt dann 10,45 Euro pro Stunde. Zum 1. Oktober dieses Jahres soll der Mindestlohn sogar auf 12 Euro angehoben werden. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht.

Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes mit angepasster Tabaksteuer: Von E-Zigaretten bis hin zu „Heat-not-Burn-Produkten“ – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb passen wir die Tabaksteuertarife zum 1. Januar 2022 an – und um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wird die Besteuerung von erhitztem Tabak („Heat-not-Burn-Produkte“) sowie Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, angepasst. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung.

Grundsteuerreform: Stichtag für den Stand von Angaben: Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer*innen ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

Text: Bundesministerium der Finanzen / Bild: Mikhail Nilov / Pexels